Zustiftung
Mit einer Überweisung auf eines der Bankkonten als Zustiftung ab einem Mindestbetrag von 100,- Euro erhöhen Sie das Stiftungskapital und tragen zur Erhöhung der zur Förderung verwendbaren Erträge bei. Alle als gemeinnützig anerkannten Vorhaben in Koblenz können gefördert werden.
Spende
Wenn Sie wollen, dass Ihre finanzielle Unterstützung nicht zum Stiftungskapital zugeschlagen wird, sondern unmittelbar zeitnah für gemeinnützige Vorhaben eingesetzt werden soll, dann spenden Sie bitte. Jeder Euro ist willkommen!
Spendenfonds
Zur Finanzierung von durch Koblenzer Bürgerinnen und Bürger oder von der Bürgerstiftung selbst initiierten größeren Vorhaben werden „Spendenfonds“ unter dem Namen des zu finanzierenden Projektes gebildet. Gelder, die in diesen Fonds eingezahlt werden, dürfen zeitnah für die Verwirklichung dieser Idee eingesetzt werden. Wenn Ihnen an der Realisierung solcher Vorhaben liegt, dann überweisen Sie bitte mit dem Zusatz „Spendenfonds xyz“. Auch die Einrichtung eines Treuhandfonds ist möglich.
Stiftungsfonds
Die KoblenzerBürgerStiftung bildet nach Bedarf „Stiftungsfonds“, die einem bestimmten Stiftungszweck gewidmet sind, z.B. für das LernpatenProjekt der Bürgerstiftung. In einen Stiftungsfonds eingezahlte Gelder sind Stiftungskapital und dürfen daher nur mit den Erträgen zur Förderung der Maßnahmen beitragen.
Ihre Stiftung unter unserem Dach
Wenn Sie einen bestimmten Zweck dauerhaft unterstützen möchten, können Sie unter dem Dach der KoblenzerBürgerStiftung einen Stiftungsfonds oder eine Treuhandstiftung errichten. Sie können ihnen einen eigenen Namen geben und einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungserträge bestimmen. Wir unterstützen Sie bei der Wahl des geeigneten Stiftungszwecks, bei der Verwaltung und inhaltlichen Ausrichtung Ihrer Stiftung. Sie können Ihre Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen – durch Testament oder Erbvertrag – errichten. Auch können Ihr Stiftungsfonds oder Ihre Treuhandstiftung durch weitere Zustiftungen aufgestockt werden.
Allgemeines
Spenden an die KoblenzerBürgerStiftung können insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Einkommensteuergesetz). Wenn die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als Nachweis für das Finanzamt. Die Gründung einer Stiftung oder eine Zustiftung in den Vermögensstock der KoblenzerBürgerStiftung kann auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000.000 Euro zusätzlich zu den vorgenannten Höchstbeträgen abgezogen werden (§ 10b Einkommensteuergesetz). Bei zusammen veranlagten Ehepaaren bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro. Ist die KoblenzerBürgerStiftung Ihr Erbe oder Miterbe, bleibt die Zuwendung an die Bürgerstiftung von der Erbschaftssteuer befreit. Haben Sie selbst geerbt und stiften oder spenden dieses Erbe bzw. einen Teil davon innerhalb von zwei Jahren an die Bürgerstiftung, wird Ihnen dafür die Erbschaftsteuer erlassen bzw. erstattet (§ 13, 29 ErbStG).
Unsere Spendenkonten:
Sparkasse Koblenz
IBAN: DE09 5705 0120 0000 8088 08
BIC: MALADE51 KOB
Volksbank RheinAhrEifel eG
IBAN: DE 45 5776 1591 2900 0047 00
BIC: GENODED1 BNA